Nutzungsordnung

für den Offenen Kanal Ludwigshafen

Der Träger-/Förderverein Offener Kanal Ludwigshafen e.V. hat gem. § 4 Abs. 1 der OK Satzung vom 19. Juli 2021 (Staatsanzeiger S. 532) die folgende Nutzungsordnung erlassen:

§ 1 Grundsätze
§ 2 Grundbedingungen
§ 3 Entgelt
§ 4 Produktionstechnik
§ 5 Zulassung
§ 6 Programmstruktur
§ 7 Sanktionen
§ 8 Haftung
§ 9 Beschwerden
§ 10 Ordnungswidrigkeit
§ 11 Öffnungs- und Sendezeiten


§ 1 Grundsätze

(1) Offene Kanäle (OK) sind das nicht kommerzielle Bürgerfernsehen in Rheinland-Pfalz und etablierter Teil der lokalen und regionalen Kommunikationsinfrastruktur. Sie tragen mit audiovisuellen Produktionen zur medialen Vielfalt sowie digitalen Teilhabe bei und stärken die demokratische Gesellschaft. Als Begegnungs- und Vernetzungsorte sind die Offenen Kanäle Werkstätten der Demokratie und dienen den Bürger*innen als Kompetenzzentren und Zukunftslabore. Der offene und chancengleiche Zugang wird allen Bürger*innen in Rheinland-Pfalz gewährleistet.

(2) Die Offenen Kanäle sind Bürgermedienplattformen, die von anerkannten Träger- und/oder Fördervereinen ehrenamtlich organisiert werden und Menschen die Möglichkeit bieten, an Medien zu partizipieren. So haben alle in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, dort in eigener Verantwortung audiovisuelle Medien zu produzieren und zu verbreiten. Die Bürgermedienplattform selbst ist kein verantwortlicher Rundfunkanbieter.

(3) Sendebeiträge und sonstige Medieninhalte dürfen keine Werbung oder Schleichwerbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien oder sonstige politische Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Produktplatzierung sowie gesponserte Medieninhalte sind nicht gestattet. Unberührt bleiben Zuwendungen Dritter an die Träger- und/oder Fördervereine Offener Kanäle zur Unterstützung ihrer Tätigkeit.

(4) Sendebeiträge und sonstige Medieninhalte haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen und dürfen keine fremdenfeindliche Tendenz enthalten. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Sie sollen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von allen Menschen sowie zur Integration aller zu einer diversen Gesellschaft gehörenden Gruppen beitragen. Journalistische Sorgfaltspflichten sind zu beachten. Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Landesmediengesetzes.

§ 2 Grundbedingungen

(1) Um den Offenen Kanal nutzen zu können (Ausleihe und/oder Vor-Ort-Nutzung von Produktionstechnik sowie Ausstrahlung von Sendebeiträgen) ist eine Registrierung im OK-TV Ludwigshafen erforderlich. Eine Bevollmächtigung ist grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Als Identitätsnachweis ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige benötigen neben dem Reisepass oder einem vergleichbaren Dokument zusätzlich eine Meldebestätigung. Der Träger-/Förderverein führt die Registrierung und elektronische Speicherung der Daten nach Maßgabe der Datenschutzgesetze durch.

(2) Auch Minderjährige  können den Offenen Kanal nach Registrierung nutzen. Dazu ist eine schriftliche Einverständniserklärung bzw. Übernahmeerklärung zur Sendeverantwortung einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person notwendig. Diese muss selbst im OK-TV Ludwigshafen kostenfrei registriert und über alle Bedingungen informiert werden.

§ 3 Entgelt

(1) Zulassung nach § 5 und Verbreitung von Sendebeiträgen sind kostenfrei. Der Träger-/Förderverein  erhebt für sonstige Dienstleistungen  kein Entgelt. Aus diesem Grund ist der Träger-/Förderverein auf die Unterstützung durch Spenden angewiesen. Auf Wunsch können Spendenquittungen ausgestellt werden.

(2) Bei Missbrauch von Produktionstechnik zum Zwecke privater und/oder kommerzieller Interessen erhebt der Träger-/Förderverein eine Strafgebühr. Die Höhe der Strafgebühr richtet sich nach den marktüblichen Ausleihkosten und wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt und als Anlage zur Nutzungsordnung publik gemacht. Erst nach Begleichung der Strafgebühr ist eine weitere Nutzung des OK möglich.

(3) Bei Nichteinhaltung von Buchungsterminen (z.B. Ausleihzeiten) sowie bei Missachtung der Sorgfalt gegenüber Produktionstechnik erhebt der Träger-/Förderverein eine Säumnisgebühr. Die Höhe der Säumnisgebühr wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt und als Anlage zur Nutzungsordnung publik gemacht. Erst nach Begleichung der Säumnisgebühr ist eine weitere Nutzung des OK möglich.

§ 4 Produktionstechnik

(1) Die Nutzung von Produktionstechnik kann nur mit dem Ziel erfolgen, einen Medieninhalt für Bürgermedienplattformen zu erstellen, oder sie erfolgt im Rahmen eines Projektes der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Jede andere Nutzung – insbesondere eine kommerzielle- ist unzulässig.

(2) Berechtigt zur Nutzung der Produktionstechnik sind alle Bürger*innen, die in Rheinland-Pfalzihren Wohnsitz oder Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Studienplatz haben. Über Ausnahmen (Einschränkungen und/oder Erweiterungen) entscheidet der Vorstand des Träger-/Fördervereins.

(3) Produktionstechnik ist stets mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Essen, Trinken und Rauchen in Räumen mit Produktionstechnik sind nicht erlaubt. Buchungstermine (z.B. Ausleihzeiten) sind stets einzuhalten. Sanktionen nach § 7 Abs. 1 bleiben unberührt.

(4) Buchungen von Produktionstechnik können höchstens 2 Monate im Voraus erfolgen. Pro berechtigter Person können bis zu 2 Buchungen für die Produktionstechnik innerhalb des Buchungszeitraums erfolgen. Die Ausleihfrist für transportable Aufnahmetechnik beträgt maximal 7 aufeinander folgende Tage.

§ 5 Zulassung

(1) Jeder Sendebeitrag, der von Bürger*innen angemeldet wird, bedarf einer Zulassung (Sendelizenz) der Medienanstalt RLP. Mit der Produzent*innen-Registrierung und der Abgabe einer Freistellungserklärung gilt die Sendelizenz als erteilt. Die lnhaber*innen einer Sendelizenz tragen die uneingeschränkte Verantwortung für ihren Sendebeitrag einschließlich aller eventuellen haftungsrechtlichen Folgen. Sie haben die Pflicht, ihren Sendebeitrag ab dem Tag der ersten Verbreitung für zwei Monate aufzubewahren. Im Übrigen gilt § 21 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LMG).

(2) Alle Bürger*innen mit Wohnsitz oder Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Studienplatz in Rheinland-Pfalzsind zulassungsberechtigt Auch Minderjährige können eine Sendelizenz erhalten. Das Verfahren der Zulassung im OK wird nach Registrierung der zulassungsberechtigten Personen vor Ort durch den Träger-/Förderverein durchgeführt.

(3) Bürger*innen, die mit der Sendelizenz ein kommerzielles Interesse verfolgen, erhalten keine Zulassung. Im Übrigen gilt§  25 Abs. 4 LMG.

(4) Für eine Sendelizenz ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Freistellungserklärung notwendig. Im Übrigen erfolgt die Lizenzierung unter der Maßgabe, dass Sendebeiträge

a) selbst produziert und selbst verantwortet Im Streitfall und über Ausnahmen entscheidet die Medienanstalt RLP;

b) für deutschsprachige Zuschauer*innen sprachlich und inhaltlich nachvollziehbar Dies kann bei fremdsprachigen Beiträgen insbesondere durch deutschsprachige Untertitelung, durch entsprechende Kommentierung oder durch inhaltliche Zusammenfassungen erreicht werden;

c) den allgemeingültigen technischen Mindestanforderungen entsprechen, die der Vorstand des Träger­/Fördervereins festlegt;

d) bei einer Neuanmeldung nicht älter als fünf Jahre seit Erstausstrahlung in einem Offenen Kanal sind. Über Ausnahmen entscheidet der Träger-/Förderverein.

(5) Konkretisierung und Umsetzung:

  • Die technischen Mindestanforderungen an Sendebeiträge können auf der Website von OK-TV Ludwigshafen eingesehen werden
  • Buchungen für Sendetermine können höchstens 2 Monate im Voraus erfolgen. Pro zulassungsberechtigter Person können bis zu 6 Sendebeiträge innerhalb des Buchungszeitraums angemeldet sein. Eine Neuanmeldung kann erst wieder nach Ablauf eines Sendetermins vorgenommen werden.
  • Vorproduzierte Sendebeiträge und Live-Sendungen dürfen eine Länge von 120 Minuten nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Träger/Fördervereins
  • Die Unterlagen (Freistellungserklärung) sowie der Sendebeitrag sind in der Regel eine Woche, im Ausnahmefall spätestens zwei Tage vor dem Sendetermin vorzulegen

§ 6 Programmstruktur

(1) Das Sendeprogramm besteht aus Sendebeiträgen von Bürger*innen (§ 5) und aus zusätzlichen Medieninhalten (§ 8 der OK Satzung) der Träger-/Fördervereine. Sendebeiträge werden in buchbarer Sendezeit oder in Form von Wiederholungen verbreitet. Dabei ist ein chancengleicher und diskriminierungsfreier Zugang zu gewährleisten.  Ein Anspruch auf einen konkreten Sendetermin besteht nicht. Die Programmstruktur ist auszuweisen und öffentlich bekannt zu machen.

(2) Neben der wöchentlichen Erstsendezeit können die Sendebeiträge wiederholt verbreitet werden. Dabei soll eine Selektion erfolgen, die sich an inhaltliche Qualitätsstandards, möglichen Themenschwerpunkten gem. der Programmstruktur sowie am Lokalcharakter der Inhalte zu orientieren hat. Die wiederholte Verbreitung eines Sendebeitrages (aus dem Sendearchiv) ist unzulässig, wenn dessen Erstausstrahlung länger als fünf Jahre zurückliegt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger­/Förderverein. Auf die selektierte oder automatisierte Wiederholung von einzelnen Sendebeiträgen oder Programmblöcken im Sendeprogramm besteht kein Anspruch. Eine zusätzliche Freistellungserklärung sowie Zulassung sind dafür nicht erforderlich. Bürger*innen, die keine Verbreitung ihrer Sendebeiträge in der Wiederholung wünschen, müssen dies in der Freistellungserklärung dokumentieren.

(3) Feste Programmplätze für ein regelmäßiges Sendeformat können durch den Träger-/Förderverein eingerichtet und zugewiesen werden. Über Anträge auf Zuweisung eines festen Programmplatzes entscheidet der Träger-/Förderverein. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.

§ 7 Sanktionen

(1) Der Träger-/Förderverein kann durch Vorstandsbeschluss einen zeitweisen Ausschluss vom Zugang zur Produktionstechnik gegenüber Bürger*innen aussprechen, wenn diese gegen die Nutzungsordnung oder Ausleihbedingungen verstoßen. Der Ausschluss darf sich höchstens auf acht Wochen, im Wiederho­lungsfalle auf drei Monate erstrecken. Der Ausschluss ist der Medienanstalt RLP anzuzeigen. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde nach § 9 möglich. Der Erlass eines Hausverbotes bleibt davon unberührt.

(2) Die Medienanstalt RLP kann Medieninhalte beanstanden und Bürger*innen vom Zugang zum Offenen Kanal ausschließen, wenn ein Verstoß gegen das Landesmediengesetz, gegen die OK Satzung oder ge­gen diese Nutzungsordnung festgestellt wird. Der Ausschluss darf sich höchstens auf sechs Monate, im Wiederholungsfall oder in besonders schwerwiegenden Fällen auf bis zu zwölf Monate erstrecken, oder unbefristet erfolgen.

(3) Ein Ausschluss nach Abs. 2 kann insbesondere auch dann angeordnet werden, wenn

a) der Offene Kanal dafür benutzt wird, dem Ansehen des Bürgerfernsehens Schaden zuzufügen;

b) nicht selbst produzierte Sendebeiträge erneut angemeldet und verbreitet werden;

c) die Nutzung der Produktionstechnik unter Missachtung von§ 4 Abs. 1 erfolgt;

d) der Sendebeitrag gegen die Grundsätze nach 1 Abs. 3 und 4 verstößt.

(4) Sobald ein rechtsförmliches Prüfverfahren nach den Absätzen 1 und 2 eröffnet wird, tritt ein Ausschluss vorläufig in Kraft. Diese Zeit kann auf die abschließend festgesetzte Ausschlussdauer angerechnet werden.

§ 8 Haftung

(1) Die Bürger*innen haften für alle von ihnen verursachten Schäden  und Verluste an der Produktionstechnik in vollem Umfang, soweit keine Übernahme durch die Versicherung der Medienanstalt RLP erfolgt.  Produktionstechnik darf zwischen  22.00 und 6.00 Uhr nicht in Fahrzeugen gelagert werden. Ein dadurch  eingetretener Verlust oder eine Beschädigung führen in jedem Fall zur persönlichen Haftung.

(2) Der Träger-/Förderverein ist unverzüglich im Verlust- oder Schadensfall zu informieren.  Ein Diebstahl ist darüber  hinaus der Polizei unverzüglich anzuzeigen.

(3) Schäden und Verluste  im Rahmen  von Projekten  der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Tätigkeit von Träger-/Fördervereinen im Rahmen der Nutzungsordnung unterliegen  nicht der Eigenhaftung. Ausgenommen sind grob fahrlässiges  oder vorsätzliches Verhalten.

(4) Die Nutzung der Räumlichkeiten sowie der Produktionstechnik erfolgt auf eigene  Gefahr und Verantwortung. Der Träger-/Förderverein übernimmt keine Haftung  für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Haftung  für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.

(5) Mit der Registrierung beim Träger-/Förderverein erkennen  die Bürger*innen die Haftungsbedingungen an.

§ 9 Beschwerden

Beschwerden sind an die Medienanstalt RLP zu richten.

§ 10 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt,  wer vorsätzlich  oder fahrlässig  Werbung oder gesponserte Sendebeiträge aus­strahlt. Die Ordnungswidrigkeit kann von der Medienanstalt RLP mit einer Geldbuße  geahndet  werden.

§ 11 Öffnungs- und Sendezeiten

Die Öffnungs-, und buchbaren Sendezeiten im OK werden durch den Vorstand  des Träger-/Fördervereins festgelegt  und publik  gemacht.