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(2) Der OK-TV ist eine technisch/organisatorische Plattform. Auf dieser wird allen Bürgerinnen und Bürgern in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit eingeräumt, ausgestattet mit einer Sendelizenz (Zulassung), wie ein privater Rundfunkveranstalter mit allen Rechten und Pflichten, selbst einzelne, sachlich und zeitlich bestimmte Sendebeiträge zu verbreiten. Der OK-TV selbst ist kein Rundfunkveranstalter. Eine Zensur von Sendebeiträgen findet nicht statt. (3) Sendebeiträge dürfen keine Werbung oder Schleichwerbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien oder sonstige politische Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Teleshopping, Produktplatzierung sowie gesponserte Sendebeiträge sind nicht gestattet. (4) Für Sendebeiträge gilt die
verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der
allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen
Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des
Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Die Sendebeiträge haben die Würde des Menschen
sowie die sittlichen und religiösen
Überzeugungen der Bevölkerung zu achten und
dürfen keine fremdenfeindliche Tendenz
enthalten. Soweit diese Nutzungsordnung keine
besonderen Regelungen enthält, gelten die
Bestimmungen der OK-TV-Satzung der LMK sowie des
Landesmediengesetzes. (2) Die Nutzung der von der LMK zur Verfügung gestellten Produktionstechnik wird kostenfrei gewährleistet. Die anfallenden Kosten für Verbrauchsmaterialien (Batterien, DV-Bänder, SD-Karten etc.) sind jeweils selbst zu tragen. (3) Die Inanspruchnahme von Produktionstechnik kann nur mit dem Ziel erfolgen, einen Sendebeitrag für das Bürgerfernsehen zu produzieren, oder mittels eines Projektes Medienkompetenz zu fördern. Jede andere Nutzung - insbesondere eine kommerzielle - ist unzulässig und wird geahndet. OK-TV Ludwigshafen erhebt für Missbrauchsfälle dieser Art Strafgebühren gemäß § 7 Abs. 2. (4) Buchungen von Produktionstechnik können höchstens 2 Monate im Voraus erfolgen. Pro berechtigter Person können bis zu 2 Buchungen für die Produktionstechnik innerhalb des Buchungszeitraums erfolgen. Die Ausleihfrist für transportable Aufnahmetechnik beträgt maximal 7 aufeinander folgende Tage. (5) Produktionstechnik ist mit der gebotenen
Sorgfalt zu behandeln. Essen, Trinken und
Rauchen in Räumen mit Produktionstechnik sind
nicht erlaubt. Darüber hinaus besteht ein
Rauchverbot in allen Räumen des OK-TV.
Buchungstermine, insbesondere Ausleihzeiten,
sind einzuhalten. OK-TV Ludwigshafen wacht
darüber und erhebt bei Verstößen gegen
die Ausleihbedingungen Säumnisgebühren gemäß § 7
Abs. 3. Weitere Sanktionen können nach § 6 Abs.
1 erlassen werden. (2) Zulassungsberechtigt ist jede natürliche Person, die in Rheinland-Pfalz oder der Metropolregion Rhein-Neckar ihren Wohnsitz oder Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Studienplatz hat. Produktionsgruppen sind nicht zulassungsbefugt. Minderjährige können eine Zulassung erhalten, sofern eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person die Sendeverantwortung übernimmt, indem sie die Freistellungserklärung mit unterzeichnet. (3) In Ausnahme zu Absatz 2 Satz 1 kann die
LMK auf Antrag eines Träger/Fördervereins (4) Nicht zulassungsberechtigt sind Inhaber
einer Rundfunklizenz sowie Personen, die mit der
Nutzung ein kommerzielles Interesse verfolgen.
Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 LMG. (6) Die Zulassung setzt das Vorliegen eines verbindlich ausgefüllten und unterschriebenen Freistellungsdokuments der LMK (Freistellungserklärung) voraus und erfolgt unter der Maßgabe, dass Sendebeiträge a) unter Beachtung aller erforderlichen Rechte selbst produziert und selbst verantwortet sind. Der eigenproduzierte Anteil muss dabei mindestens 25 Prozent der Sendebeitragslänge erreichen. Im Streitfall und über Ausnahmen entscheidet die LMK; b) für deutschsprachige Zuschauer sprachlich und inhaltlich nachvollziehbar sind. Dies kann insbesondere durch deutschsprachige Untertitelung, durch entsprechende Kommentare oder durch Zusammenfassungen erreicht werden; c) zu Beginn und am Ende lesbar den Namen der sendeverantwortlichen Person enthalten. Diese Maßgabe übernimmt der Förderverein, indem er einheitlich eine automatisierte Namenseinblendung vornimmt; d) den allgemeingültigen technischen Mindestanforderungen für eine sendefähige Bild- und Tonqualität für ein Fernsehsignal entsprechen, die als Aushang sowie auf der Homepage näher spezifiziert sind und auf Nachfrage ausgehändigt werden; e) spätestens 2 Tage, nach Möglichkeit eine Woche vor dem Sendetermin vorgelegt werden. (7) Die Zulassung ist abzulehnen, zu widerrufen bzw. zurück zu nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die anmeldende bzw. zugelassene Person a) nicht ihren Wohnsitz oder Arbeits-, Ausbildungs- bzw. Studienplatz in Rheinland-Pfalz oder der Metropolregion Rhein-Neckar hat und eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht vorliegt; b) nicht die Gewähr bietet, die gesetzlichen Vorschriften und die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe des Landesmediengesetzes zu beachtet; c) oder der Sendebeitrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. (8) Die Inhaber einer Zulassung
verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von
2 Monaten nach dem letzten angemeldeten
Sendetermin ihr auf einem Trägermedium
abgegebenes Sendematerial abzuholen. Sofern kein
Widerspruch vorliegt, wird nach Ablauf dieser
Frist der Inhalt des Sendematerials gelöscht und
das Trägermedium geht als Sachspende in das
Eigentum von OK-TV Ludwigshafen über. § 5
Sendestruktur (2) Im Rahmen der Sendestruktur ist die buchbare Sendezeit ausreichend zu berücksichtigen. Dabei sollen angemeldete Sendebeiträge möglichst zeitnah zur Ausstrahlung gebracht werden. Die Vergabe von Sendeterminen erfolgt unter Beachtung der Sendestruktur diskriminierungsfrei. Eine Benachteiligung einzelner ist auszuschließen. Sendebeiträge mit lokalen oder regionalen Inhalten werden vorrangig ausgestrahlt. Eine lückenlose Abfolge von Sendebeiträgen wird angestrebt. Mit Ausnahme der eingerichteten festen Sendeplätze nach Absatz 4 besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sendetermin. (3) OK-TV Ludwigshafen richtet außerhalb der buchbaren Sendezeiten zusätzlich eine Sendebeitragsrotation ein. Ein Anspruch auf eine Ausstrahlung besteht nicht. Zulassungsberechtigte Personen, die keine Ausstrahlung ihrer Sendebeiträge in der Sendebeitragsrotation wünschen, müssen dies schriftlich in der Freistellungserklärung dokumentieren. Die Sendebeitragsrotation umfasst eine inhaltlich/thematische Auswahl von ausgestrahlten Sendebeiträgen aus der buchbaren Sendezeit. Die Sendebeiträge in der Sendebeitragsrotation werden von drei Mitarbeitern der Geschäftsführung zusammengestellt, die durch einen Vorstandsbeschluss dazu eingesetzt wurden. Die Ausstrahlung eines Sendebeitrages in der Sendebeitragsrotation berührt das Kontingent an Sendebuchungen nicht. Eine zusätzliche Freistellungserklärung sowie Zulassung sind nicht erforderlich. (4) In der buchbaren Sendezeit können bei Bedarf feste Sendeplätze auf bis zu ein Jahr für Sendebeiträge in Erstausstrahlung eingerichtet und zugewiesen werden, die Seriencharakter besitzen oder sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen. Feste Sendeplätze dürfen den Anteil von 40 Prozent an der buchbaren wöchentlichen Gesamtsendezeit nicht überschreiten. Anträge auf Zuteilung eines festen Sendeplatzes sind an den Geschäftsführer von OK-TV, der hierüber entscheidet, zu richten. Ein Anspruch auf Einrichtung von festen Sendeplätzen besteht nicht. Die Zuweisung eines festen Sendeplatzes kann insbesondere entzogen werden, wenn der Sendeplatz überwiegend aus Wiederholungen von Sendebeiträgen besteht, oder die zugewiesene Sendezeit nicht wahrgenommen wird. (5) Weitere Strukturelemente (z.B.
Programmsparten oder Thementage) kann der
Vorstand des Fördervereins im Rahmen der
buchbaren Sendezeit oder in der
Sendebeitragsrotation – auch kurzzeitig -
einrichten. Im Einzelfall und bei Bedarf können
zusätzliche Sendezeiten für Erstausstrahlungen
beschlossen werden. Entscheidungen nach Satz 1
und 2 sind publik zu machen und dokumentarisch
zu hinterlegen. (2) Die Direktorin oder der Direktor der LMK
kann Sendebeiträge beanstanden und
Einzelpersonen vom Zugang zum OK-TV
ausschließen, wenn ein Verstoß gegen das
Landesmediengesetz, gegen die OK-TV-Satzung oder
gegen diese Nutzungsordnung festgestellt wird.
Der Ausschluss darf sich höchstens auf sechs
Monate, im Wiederholungsfall oder in besonders
schwerwiegenden Fällen auf bis zu zwölf Monate
erstrecken, oder unbefristet erfolgen. a) der OK-TV dafür benutzt wird, dem Ansehen des Bürgerfernsehens Schaden zuzufügen; b) Dritten, die selbst vom Zugang ausgeschlossen sind, durch formale Übernahme der Zulassungsberechtigung ermöglicht wird, ihre Sendebeiträge weiterhin zu verbreiten; c) nicht selbst produzierte Sendebeiträge wiederholt ausgestrahlt werden; d) nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter Produktionstechnik ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, einen Sendebeitrag für das Bürgerfernsehen zu produzieren oder mittels eines Projektes Medienkompetenz zu fördern; e) mit der Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter Produktionstechnik oder mit der Ausstrahlung des Sendebeitrags kommerzielle Interessen verfolgt werden; f) gebuchte Termine wiederholt nicht wahrgenommen werden. (4) Während der Prüfung der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Ausschlusses, ist jede Zulassungs- bzw. Nutzungsberechtigung vorläufig ausgesetzt. Diese Zeit kann auf die abschließend festgesetzte Ausschlussdauer angerechnet werden. Die vorläufige Aussetzung der Zulassungs- bzw. Nutzungsberechtigung gilt auch bis zur vollständigen Zahlung eines nach § 7 erhobenen Entgelts. (1) Der Förderverein erhebt als Beitrag zur
Deckung seiner Sachkosten kein
Entgelt. Aus diesem Grund ist der Förderverein
auf die Unterstützung durch Spenden angewiesen.
Auf Wunsch werden Spendenquittungen ausgestellt.
§ 8 Haftung (2) Auch soweit eine Übernahme durch die Versicherung erfolgt, hat die Produzentin/der Produzent bei jedem Schadens- oder Verlustfall einen Selbstbehalt in Höhe von 50 % der Schadens- und Verlusthöhe, höchstens aber 400,-- Euro, zu übernehmen. Bis zur Zahlung des Anteils kann die LMK die Produzentin/ den Produzenten vom Zugang zur Produktionstechnik ausschließen. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen (§ 59 LHO) finden Anwendung. (3) Die Lagerung von ausgeliehener Produktionstechnik in Fahrzeugen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr führt in jedem Falle bei Verlust oder Beschädigung zur persönlichen Haftung. (4) Bei Schäden oder Verlusten sind diese unverzüglich den Mitarbeitern der OK-TV Geschäftsstelle mitzuteilen. Das entsprechende Formular „Schadens-/Verlustmeldung“ ist dort ausgefüllt und persönlich unterschrieben abzugeben. (5) Mit der Registrierung bei der Geschäftsführung von OK-TV Ludwigshafen unterwirft sich die Produzentin/der Produzent den angeführten Haftungsbedingungen. (6) Schäden und Verluste im Rahmen von Projekten zur Förderung der Medienkompetenz und der satzungsgemäßen Tätigkeit von Fördervereinen unterliegen nicht der Eigenhaftung. Ausgenommen sind grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten. (7) Die Nutzung der Räumlichkeiten sowie
produktionstechnischen Einrichtungen erfolgt auf
eigene Gefahr und Verantwortung. Der
Förderverein übernimmt keine Haftung für
Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die
Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
bleibt unberührt. |
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